Genehmigungsverfahren Grundwasserwärmepumpen

Die Entnahme von Grundwasser zur thermischen Nutzung und die Wiedereinleitung des genutzten Grundwassers stellen einen erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar. Der Betreiber einer Grundwasserwärmepumpe benötigt somit eine wasserrechtliche Erlaubnis, die bei der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt Ansbach, Stadt Ansbach, Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim) beantragt werden muss.

Bohrungen für den Förder- bzw. Schluckbrunnen

Die Bohrungen für eine Grundwasserwärmepumpenanlage sind grundsätzlich nach § 49 WHG, Art. 30 BayWG anzeigepflichtig. Die Anzeige muss mindestens 1 Monat vor Beginn der Bohrarbeiten bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erfolgen. Dort wird u. A. abgeprüft, ob die Unterlagen vollständig sind oder ob – über die Anzeige hinaus für die Bohrung eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist und somit entsprechende – weitere Antragsunterlagen notwendig sind.

Abschluss der Arbeiten

Unterlagen für die Kreisverwaltungsbehörde/das Wasserwirtschaftsamt

Das Fertigstellen des Erdwärmesondenanlage ist der Kreisverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen nach Abschluss der Arbeiten mit der Bestätigung der bescheidsgemäßen Errichtung (Bauabnahme gem. Art. 61 BayWG) durch einen Privaten Sachverständigen nach Art. 65 BayWG und folgenden Unterlagen (in zweifacher Ausfertigung) mitzuteilen:

  • Lageplan mit Koordinatenbezugssystem ETRS89/UTM Zone 32 (EPSG 25832) und rechtwinklige Einmessung zu Festpunkten (z.B. Haus, Garage usw.)
  • Darstellung der Leitungsführung (bemaßter Lageplan inklusive Leitungsverlauf)
  • Geländehöhe des Bohransatzpunktes (Höhenmessungen [m ü. NHN] (DHN2016; 2 Nachkommastellen) mit Angabe der Messmethoden)
  • Schichtenverzeichnis nach DIN EN ISO 22475-1, DIN EN ISO 14688-1,
    DIN EN ISO 14689-1
  • Ausbauzeichnung mit erbohrtem Schichtenprofil nach DIN 4023 und angetroffenen Grundwasserverhältnissen (einschließlich Protokoll des Bohrmeisters)
  • Protokoll der Druckprüfungen der Sondenrohre entsprechend VDI 4640, Blatt 2
  • Dokumentation zu Verpressmaterial und -arbeiten, Verpressprotokoll, Dichtemessungen
  • Untersuchungsergebnisse zur Hydrogeologie
  • Angaben zur verwendeten Wärmeträgerflüssigkeit (Menge und Mischverhältnis)
  • Gegebenenfalls Ergebnisse von geophysikalischen Untersuchungen (z.B. Thermal Response Test)

Mit der zweiten Fertigung werden die Anforderungen gemäß Lagerstättengesetz umgesetzt. Dieser Satz der Unterlagen soll über das Wasserwirtschaftsamt Ansbach an das Bayerische Landesamt für Umwelt - Geologischer Dienst - weitergeleitet werden.

Hinweis:

Laut Geologiedatengesetz ist jeder, der eine maschinelle Bohrung niederbringt, verpflichtet, diese Bohrung dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) anzuzeigen. Nach Abschluss der Bohrung sind dem LfU alle Bohrergebnisse bekannt zu geben. Die Übermittlung der Bohrdaten kann digital als pdf-Dokument unter Nennung des Bauvorhabens bzw. der mit der Bohranzeige übermittelten Bohrungs-Identifikationsnummer (BID) erfolgen:

poststelle@lfu.bayern.de
oder als Papierabdruck an folgende Adresse:
Bayerisches Landesamt für Umwelt
-Bohrergebnisse-
Hans-Högn-Straße 12
95030 Hof/Saale

Grundwasserwärmepumpen bzw. Kühlanlagen mit einer (Entzugs-) Leistung bis 50 kJ/s

Bei kleinen Anlagen, die bei Einfamilienhäusern in der Regel zum Einsatz kommen, ist im Allgemeinen ein Antrag gemäß Art.70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG zu stellen. Hier ist die Vorlage eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) nach Art. 65 BayWG vorgeschrieben.
Eine Liste der privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Grundwasserwärmepumpen bzw. Kühlanlagen mit einer (Entzugs-) Leistung über 50 kJ/s

Bei großen Anlagen ist stets eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG, Art.15 BayWG (Beschränkte Erlaubnis) erforderlich.