Genehmigungsverfahren Erdwärmesonden

Die Errichtung und der Betrieb von Erdwärmesondenanlagen stellen Benutzungs-tatbestände im Sinne der § 9 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Wasser-haushaltsgesetzes (WHG) dar. Diese Gewässerbenutzung ist gestattungspflichtig (§ 8 Abs. 1 WHG). Der Betreiber einer Erdwärmesondenanlage benötigt somit eine wasserrechtliche Erlaubnis, die bei der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt Ansbach, Stadt Ansbach, Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim) beantragt werden muss.

Bohrungen für Erdwärmesonden

Die Bohrungen für Erdwärmesonden sind grundsätzlich nach § 49 WHG, Art. 30 BayWG anzeigepflichtig. Die Anzeige muss mindestens 1 Monat vor Beginn der Bohrarbeiten bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erfolgen. Dort wird u. A. abgeprüft, ob die Unterlagen vollständig sind oder ob – über die Anzeige hinaus für die Bohrung eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist und somit entsprechende – weitere Antragsunterlagen notwendig sind.

Bitte beachten Sie, dass es in unserem Amtsgebiet Bereiche gibt, in denen Bohrungen für Erdwärmesonden nicht oder nur eingeschränkt zulässig sind. Näheres dazu finden Sie unter Hinweise für die Planung, Errichtung und Betrieb oder im Leitfaden "Erdwärme-sonden in Bayern".

Bohrungen über 100 m Tiefe müssen zusätzlich bergrechtlich behandelt werden. Hier sind weitere Angaben in den Antragsunterlagen erforderlich.

Abschluss der Arbeiten

Unterlagen für die Kreisverwaltungsbehörde/das Wasserwirtschaftsamt

Das Fertigstellen des Erdwärmesondenanlage ist der Kreisverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen nach Abschluss der Arbeiten mit der Bestätigung der bescheidsgemäßen Errichtung (Bauabnahme gem. Art. 61 BayWG) durch einen Privaten Sachverständigen nach Art. 65 BayWG und folgenden Unterlagen (in zweifacher Ausfertigung) mitzuteilen:

  • Lageplan mit Koordinatenbezugsystem ETRS89/UTM Zone 32 (EPSG 25832) und rechtwinklige Einmessung zu Festpunkten (z.B. Haus, Garage usw.)
  • Darstellung der Leitungsführung (bemaßter Lageplan inklusive Leitungsverlauf)
  • Geländehöhe des Bohransatzpunktes (Höhenmessungen [m ü. NHN] (DHN2016; 2 Nachkommastellen) mit Angabe der Messmethoden)
  • Schichtenverzeichnis nach DIN EN ISO 22475-1, DIN EN ISO 14688-1,
    DIN EN ISO 14689-1
  • Ausbauzeichnung mit erbohrtem Schichtenprofil nach DIN 4023 und angetroffenen Grundwasserverhältnissen (einschließlich Protokoll des Bohrmeisters)
  • Protokoll der Druckprüfungen der Sondenrohre entsprechend VDI 4640, Blatt 2
  • Dokumentation zu Verpressmaterial und -arbeiten, Verpressprotokoll, Dichtemessungen
  • Untersuchungsergebnisse zur Hydrogeologie
  • Angaben zur verwendeten Wärmeträgerflüssigkeit (Menge und Mischverhältnis)
  • Gegebenenfalls Ergebnisse von geophysikalischen Untersuchungen (z.B. Thermal Response Test)

Mit der zweiten Fertigung werden die Anforderungen gemäß Lagerstättengesetz umgesetzt. Dieser Satz der Unterlagen soll über das Wasserwirtschaftsamt Ansbach an das Bayerische Landesamt für Umwelt - Geologischer Dienst - weitergeleitet werden.

Hinweis:

Laut Geologiedatengesetz ist jeder, der eine maschinelle Bohrung niederbringt, verpflichtet, diese Bohrung dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) anzuzeigen. Nach Abschluss der Bohrung sind dem LfU alle Bohrergebnisse bekannt zu geben. Die Übermittlung der Bohrdaten kann digital als pdf-Dokument unter Nennung des Bauvorhabens bzw. der mit der Bohranzeige übermittelten Bohrungs-Identifikationsnummer (BID) erfolgen:

poststelle@lfu.bayern.de
oder als Papierabdruck an folgende Adresse:
Bayerisches Landesamt für Umwelt
-Bohrergebnisse-
Hans-Högn-Straße 12
95030 Hof/Saale